Besonderer Teil
Achtzehnter Abschnitt Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen
§ 261.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde sowie für Volksabstimmungen.
(2) Einer Wahl oder Volksabstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Verfahren für ein Volksbegehren gleich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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