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StGB § 256. Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs, BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 30.11.2021

Besonderer Teil

Sechzehnter Abschnitt Landesverrat

§ 256. Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs

Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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