StGB § 256. Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil
Österreichs, BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 30.11.2021
Besonderer Teil
Sechzehnter Abschnitt Landesverrat
§ 256. Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs
Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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