StGB § 256. Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs, BGBl. I Nr. 148/2021, gültig ab 01.12.2021

Besonderer Teil

Sechzehnter Abschnitt Landesverrat

§ 256. Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs

Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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