StGB § 245. Tätige Reue, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Besonderer Teil

Vierzehnter Abschnitt Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat

§ 245. Tätige Reue

(1) Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.

(2) § 243 Abs. 2 gilt entsprechend.

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