StGB § 243. Tätige Reue, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Besonderer Teil

Vierzehnter Abschnitt Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat

§ 243. Tätige Reue

(1) Der Täter ist wegen Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder diese, falls mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.

(2) Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.

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