StGB § 241. Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des
Auslands, BGBl. I Nr. 19/2001, gültig ab 07.03.2001
Besonderer Teil
Dreizehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln
§ 241. Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.
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