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StGB § 235. Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls, BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2015

Besonderer Teil

Dreizehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln

§ 235. Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls

Wer das von einem anderen durch die Verringerung von Geldmünzen (§ 234 Abs. 1) gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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