StGB § 233., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 06.03.2001

Besonderer Teil

Dreizehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln

§ 233.

Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes

(1) Wer außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall nachgemachtes oder verfälschtes Geld

1. mit dem Vorsatz, daß es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder

2. als echt und unverfälscht ausgibt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 500 000 S begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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