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StGB § 226., BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 30.09.2002

Besonderer Teil

Zwölfter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen

§ 226.

(1) Nach den §§ 223 bis 225 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche oder verfälschte Urkunde oder die mit dem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene oder die einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder die nach Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache im Rechtsverkehr gebraucht worden ist, durch Vernichtung der Urkunde oder des Beglaubigungszeichens oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, daß die Urkunde oder die Sache in der in den §§ 223 bis 225 bezeichneten Weise gebraucht werde.

(2) Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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