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StGB § 224a. Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden, BGBl. I Nr. 15/2004, gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2015

Besonderer Teil

Zwölfter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen

§ 224a. Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden

Wer eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde (§ 224) mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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