StGB § 219. Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Besonderer Teil

Zehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

§ 219. Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs

Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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