StGB § 218., BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004

Besonderer Teil

Zehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

§ 218.

Öffentliche unzüchtige Handlungen

Wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine unzüchtige Handlung vornimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-77161