StGB § 215., BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004
Besonderer Teil
Zehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
§ 215.
Förderung gewerbsmäßiger Unzucht
Wer eine Person der gewerbsmäßigen Unzucht zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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