StGB § 215. Zuführen zur Prostitution, BGBl. I Nr. 15/2004, gültig ab 01.05.2004

Besonderer Teil

Zehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

§ 215. Zuführen zur Prostitution

Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

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