StGB § 215. Zuführen zur Prostitution, BGBl. I Nr. 15/2004, gültig ab 01.05.2004
Besonderer Teil
Zehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
§ 215. Zuführen zur Prostitution
Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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