StGB § 214., BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004
Besonderer Teil
Zehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
§ 214.
Entgeltliche Förderung fremder Unzucht
Wer eine Person der Unzucht mit einer anderen Person zuführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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