Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen
§ 20c. Unterbleiben des erweiterten Verfalls
(1) Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
(2) § 20a StGB gilt entsprechend.
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