StGB § 20a., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen

§ 20a.

Abschöpfung der Bereicherung

(1) Hat sich der Täter durch die Begehung einer oder mehrerer strafbarer Handlungen unrechtmäßig bereichert, so ist er zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verurteilen, wenn dieses Ausmaß 1 Million Schilling übersteigt.

(2) Eine Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages nach Abs. 1 hat nicht zu erfolgen, soweit

1. nach § 20 vorzugehen ist,

2. nach besonderen Bestimmungen eine Geldstrafe zu verhängen ist, die dem vom Täter aus der strafbaren Handlung erzielten oder erstrebten Nutzen entsprechen oder diesen übersteigen soll,

3. der Täter Schadensgutmachung geleistet oder sich dazu vertraglich verpflichtet (§ 167 Abs. 2 Z 2) hat, er dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder

4. die Zahlung den Verurteilten nach seinen persönlichen Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz unter Berücksichtigung der ihm sonst aus der Verurteilung erwachsenden nachteiligen Folgen unbillig hart träfe.

(3) Ist ein Unternehmen durch eine strafbare Handlung eines leitenden Angestellten in einem 1 Million Schilling übersteigenden Ausmaß unrechtmäßig bereichert worden und hat der Eigentümer des Unternehmens zur Begehung der strafbaren Handlung zumindest durch auffallende Sorglosigkeit beigetragen, so hat das Gericht auszusprechen, daß der Eigentümer einen der Bereicherung entsprechenden Geldbetrag zu zahlen hat. Steht das Unternehmen im Eigentum einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so genügt es, wenn der Vorwurf, zur Begehung der strafbaren Handlung zumindest durch auffallende Sorglosigkeit beigetragen zu haben, auch nur eine Person trifft, die mit der Geschäftsführung betraut war. Abs. 2 gilt dem Sinne nach.

(4) Treten nachträglich Umstände ein, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Abschöpfung der Bereicherung oder nur auf Zahlung eines geringeren Betrages zu erkennen gewesen wäre, so hat das Gericht seine Entscheidung entsprechend zu ändern.

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