StGB § 207a., BGBl. Nr. 762/1996, gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002

Besonderer Teil

Zehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

§ 207a.

Pornographische Darstellungen mit Unmündigen

(1) Wer eine bildliche Darstellung einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, daß es bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist,

1. herstellt oder zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder

2. einem anderen anbietet, verschafft, überläßt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht.

(3) Wer sich eine pornographische Darstellung mit Unmündigen (Abs. 1) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Der Täter ist nach Abs. 1, 2 und 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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