StGB § 200. Unterschiebung eines Kindes, BGBl. I Nr. 112/2015, gültig ab 01.01.2016
Besonderer Teil
Neunter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie
§ 200. Unterschiebung eines Kindes
Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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