StGB § 2. Begehung durch Unterlassung, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Allgemeiner Teil

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Begehung durch Unterlassung

Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterläßt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.

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