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StGB § 19., BGBl. Nr. 762/1996, gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen

§ 19.

(1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.

(2) Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 30 S und höchstens mit 4500 S festzusetzen.

(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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