StGB § 19., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen

§ 19.

(1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.

(2) Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 30 S und höchstens mit 4500 S festzusetzen.

(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.

(4) Erweist sich eine Geldstrafe ganz oder teilweise als uneinbringlich und hängt das damit zusammen, daß sich die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände nicht bloß unerheblich geändert haben, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des Abs. 2 neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die Uneinbringlichkeit vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.

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