StGB § 196. Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen, BGBl. I Nr. 93/2007, gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2017

Besonderer Teil

Neunter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie

§ 196. Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen

(1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme entzieht, sie verleitet, sich einer solchen Maßnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungsmaßnahme zu entscheiden hat.

(3) § 195 Abs. 5 gilt entsprechend.

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