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StGB § 195., BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Besonderer Teil

Neunter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie

§ 195.

Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des

Erziehungsberechtigten

(1) Wer eine minderjährige Person der Macht des Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm verborgen hält, sie verleitet, sich dieser Macht zu entziehen oder sich vor dem Berechtigten verborgen zu halten, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer die Tat begeht, um die minderjährige Person zur Unzucht zu mißbrauchen oder der Unzucht zuzuführen.

(4) Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu verfolgen. Hat ein an der Tat Beteiligter (§ 12) die minderjährige Person geheiratet, so ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist.

(5) Eine minderjährige Person, die einen anderen dazu verleitet, sie der Macht des Erziehungsberechtigten zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten, sich selbst dieser Macht zu entziehen, ist nicht zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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