StGB § 194. Verbotene Adoptionsvermittlung, BGBl. I Nr. 15/2004, gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013

Besonderer Teil

Neunter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie

§ 194. Verbotene Adoptionsvermittlung

(1) Wer bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person zustimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Handelt der Täter, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-77161