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StGB § 193., BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2006

Besonderer Teil

Neunter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie

§ 193.

Ehetäuschung und Ehenötigung

(1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Teil eine Tatsache verschweigt, die die Ehe nichtig macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Aufhebung der Ehe begehrt werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schließen, und wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung dazu nötigt.

(3) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache für nichtig erklärt oder wegen der Täuschung, Gewalt oder Drohung aufgehoben worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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