StGB § 192. Mehrfache Ehe, BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2009
Besonderer Teil
Neunter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie
§ 192. Mehrfache Ehe
Wer eine neue Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einer verheirateten Person eine Ehe schließt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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