StGB § 192. Mehrfache Ehe, BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2009

Besonderer Teil

Neunter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie

§ 192. Mehrfache Ehe

Wer eine neue Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einer verheirateten Person eine Ehe schließt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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