StGB § 192. Mehrfache Ehe, BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2009
Besonderer Teil
Neunter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie
§ 192. Mehrfache Ehe
Wer eine neue Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einer verheirateten Person eine Ehe schließt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-77161