StGB § 191. Störung einer Bestattungsfeier, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Besonderer Teil

Achter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und die Ruhe der Toten

§ 191. Störung einer Bestattungsfeier

Wer wissentlich eine Bestattungsfeier durch einen Lärm, der geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, oder durch ein anderes solches Verhalten stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

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