StGB § 18. Freiheitsstrafen, BGBl. Nr. 762/1996, gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2010
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen
§ 18. Freiheitsstrafen
(1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
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