StGB § 18., BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen
§ 18.
Strafen und vorbeugende Maßnahmen
(1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
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