StGB § 187. Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Besonderer Teil

Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt

§ 187. Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr

Wer eine Maßnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß notwendig ist, vereitelt oder erschwert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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