StGB § 183. Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder
Pflanzenbestandes, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975
Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt
§ 183. Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-77161