StGB § 181i. Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten, BGBl. I Nr. 103/2011, gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015

Besonderer Teil

Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt

§ 181i. Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten

Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181h mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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