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StGB § 181g. Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes, BGBl. I Nr. 103/2011, gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015

Besonderer Teil

Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt

§ 181g. Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes

Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181f mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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