StGB § 181d., BGBl. Nr. 762/1996, gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2006

Besonderer Teil

Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt

§ 181d.

Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, die Schadstoffe freisetzt, so betreibt, daß dadurch die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des § 180 Abs. 1 oder einer schweren, nachhaltigen und in großem Ausmaß eintretenden Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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