Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt
§ 181b.
Umweltgefährdendes Beseitigen von Abfällen und Betreiben von Anlagen
Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
1. Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert, abläßt oder sonst beseitigt oder
2. eine Anlage, die Schadstoffe freisetzt, so betreibt, daß die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des § 180 Abs. 2 entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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