StGB § 180., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2001

Besonderer Teil

Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt

§ 180.

(1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden oder die Luft so verunreinigt, daß dadurch

1. eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder

2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet

entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nachhaltig, schwer und in großem Ausmaß ein Gewässer verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden verunreinigt und dadurch bewirkt, daß entweder

1. die Verunreinigung oder Beeinträchtigung für immer oder für lange Zeit anhält, sofern die Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder

2. der zur Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung erforderliche Aufwand 500 000 S übersteigt.

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