StGB § 179. Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch
übertragbare Krankheiten, BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2015
Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt
§ 179. Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-77161