StGB § 179. Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten, BGBl. I Nr. 112/2015, gültig ab 01.01.2016

Besonderer Teil

Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt

§ 179. Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

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