Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt
§ 177b.
Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen
(1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
1. Kernmaterial oder
2. radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen herbeizuführen,
aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat die Gefahr herbeiführt, daß Kernmaterial oder die im Abs. 1 erwähnten Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten atomaren Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Wird durch eine der im Abs. 1 erwähnten Handlungen die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, so ist die dort angedrohte Strafe zu verhängen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
(4) Der Begriff Kernmaterial bezeichnet Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material sowie Ausrüstung, Technologie und Material, die dem Sicherheitskontrollsystem nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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