StGB § 172. Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen, BGBl. I Nr. 112/2015, gültig ab 01.01.2016

Besonderer Teil

Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt

§ 172. Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen

(1) Wer die im § 171 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

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