StGB § 171. Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Besonderer Teil

Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt

§ 171. Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen

(1) Wer bewirkt, daß durch freiwerdende Kernenergie oder sonst durch ionisierende Strahlen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entsteht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

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