StGB § 168d. Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten, BGBl. I Nr. 61/2012, gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2012

Besonderer Teil

Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen

§ 168d. Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten

Wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

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