StGB § 165., BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1993

Besonderer Teil

Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen

§ 165.

Fahrlässiges Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln von Sachen

Wer eine der im § 164 Abs. 1 Z. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.

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