StGB § 164., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1993

Besonderer Teil

Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen

§ 164.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer

1. den Täter eines Verbrechens, eines Vergehens gegen fremdes Vermögen oder eines Vergehens nach den §§ 304 bis 311 nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat, zu verheimlichen oder zu verhandeln;

2. eine Sache, die ein anderer durch ein Verbrechen, ein Vergehen gegen fremdes Vermögen oder ein Vergehen nach den §§ 304 bis 311 erlangt hat, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt;

3. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wissentlich den Erlös einer Sache, die ein anderer durch ein Verbrechen, ein Vergehen gegen fremdes Vermögen oder ein Vergehen nach den §§ 304 bis 311 erlangt oder für die Begehung einer solchen mit Strafe bedrohten Handlung empfangen hat, oder eine Sache an sich bringt, die aus dem Erlös einer solchen Sache angeschafft oder für eine solche Sache eingetauscht worden ist;

4. die in Z 1 bis 3 genannte Handlung wissentlich in bezug auf einen Bestandteil des Vermögens eines solchen Täters begeht, in welchem Bestandteil sich der Wert eines durch die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlungen erlangten oder für ihre Begehung empfangenen Geldbetrages oder einer solchen Geldforderung verkörpert.

(2) Wer eine Sache, deren Wert 25 000 S übersteigt, einen diesen Betrag übersteigenden Erlös (Abs. 1 Z 3), oder einen Vermögensbestandteil, in dem sich ein diesen Betrag übersteigender Wert verkörpert (Abs. 1 Z 4), verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer eine Sache, deren Wert 500 000 S übersteigt, einen diesen Betrag übersteigenden Erlös (Abs. 1 Z 3), oder einen Vermögensbestandteil, in dem sich ein diesen Betrag übersteigender Wert verkörpert (Abs. 1 Z 4), verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch oder für die die Sache oder der Vermögensbestandteil (Abs. 1 Z 4) erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und dem Hehler die Umstände bekannt sind, die diese Strafdrohung begründen.

(4) Die Strafe des Hehlers darf nach Art und Ausmaß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die Tat desjenigen androht, der die Sache oder den Vermögensbestandteil (Abs. 1 Z 4) durch eine mit Strafe bedrohte Handlung oder für eine solche Handlung erlangt hat.

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