StGB § 143., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002

Besonderer Teil

Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen

§ 143.

Wer einen Raub als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Bandenmitglieds begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt wird (§ 84 Abs. 1). Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

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