StGB § 138., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001

Besonderer Teil

Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen

§ 138.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat

1. an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 25 000 S übersteigenden Wert,

2. in der Schonzeit oder unter Anwendung von Eisen, von Giftködern, einer elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den Wild- oder Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild unter Anwendung von Schlingen,

3. in Begleitung eines Beteiligten (§ 12) begeht und dabei entweder selbst eine Schußwaffe bei sich führt oder weiß, daß der Beteiligte eine Schußwaffe bei sich führt oder

4. gewerbsmäßig

begeht.

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