StGB § 130. Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, BGBl. I Nr. 134/2002, gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015

Besonderer Teil

Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen

§ 130. Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl (§ 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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