StGB § 130., BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 30.09.2002

Besonderer Teil

Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen

§ 130.

Gewerbsmäßiger Diebstahl und Bandendiebstahl

Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Bandenmitglieds begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl (§ 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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