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StGB § 126b., BGBl. I Nr. 134/2002, gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007

Besonderer Teil

Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen

§ 126b.

Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach § 126a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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